Grundsteuer-Aufrollung

Bild Geld und Paragraph

Gemäß Grundsteuergesetz 1955 unterliegt der inländische Grundbesitz der Grundsteuer. 

Zur Berechnung wird der vom Finanzamt mittels Einheitswert festgesetzte Grundsteuermessbetrag herangezogen. Der daraus errechnete Jahresbetrag wird (sofern er € 75,-- übersteigt) zu je einem Viertel mit der Quartalsabrechnung der Gemeinde vorgeschrieben. 

Eine Aufrollung der Grundsteuer erfolgt bei Eigentümerwechsel, Neubauten/Umbauten oder anderen Umständen die eine Neubewertung des Grundbesitzes veranlassen. Diese Aufrollung ist allerdings nur aufgrund des neuen Einheitswertes des Finanzamtes möglich. 

Leider ist das zuständige Finanzamt mit diesen Neubewertungen zum Teil einige Jahre im Rückstand, dies wurde von der Gemeinde bereits mehrmals urgiert. 

Ein unbebautes Grundstück wird relativ gering bewertet, ein Gebäude jedoch erhöht den Grundsteuermessbetrag enorm. Somit ergibt sich beim verspäteten Einlangen eines Einheitswertbescheides, welchen die Gemeinde erst erhält, sobald auch der Eigentümer verständigt wurde, des Öfteren ein hoher Betrag an Grundsteuer-Nachforderung. 

Dies ist verständlicherweise sehr unangenehm. 

Sollten Sie ein Grundstück erworben oder einen Neubau errichtet haben, diesen bereits länger besitzen bzw. bewohnen und sollte noch keine Grundsteuerzahlung auf der Gemeindevorschreibung ersichtlich sein, bedenken Sie bitte, dass dieser Betrag noch ausständig ist.

Für Fragen und Auskünfte zur Grundsteuer stehen wir Ihnen im Gemeindeamt gerne zur Verfügung.

Sollten Sie Auskünfte zur Bewertung ihres Grundbesitzes oder Fragen zum Einheitswertbescheid haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Österreich, Dienststelle Braunau-Ried-Schärding.