Freizeitwohnungspauschale Ferienwohnungen/Badehütten

Zuständig

Freizeitwohnungspauschale Ferienwohnungen/Badehütten

 

Mit 1. Jänner 2019 sind die Bestimmungen des zweiten Teils des Oö. Tourismusgesetzes 2018 in Kraft getreten. Dabei wurde im dritten Abschnitt (§§ 47 bis 571) die Freizeitwohnungspauschale neu geregelt.

Die Neuregelung knüpft an die Vorgängerregelung im Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 und im

Oö. Tourismus-Gesetz 1990 an.

Mit Novelle vom 21.12.2023, LGBl. Nr. 113/2023, erfolgten weitere Anpassungen.

 

Der Freizeitwohnungspauschale unterliegen Wohnungen, die im Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR) eingetragen sind, wenn an der Wohnung während eines Tourismusjahres länger als 26 Wochen KEIN Hauptwohnsitz bestanden hat und die Wohnung nicht überwiegend aufgrund eines gesetzlich normierten Ausnahmetatbestandes benötigt wird.

Die Freizeitwohnungspauschale ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert und wird mit 01. Dezember des jeweiligen Tourismusjahres fällig.

 

Neu ab 2024: Als Abgabenjahr gilt nun das Tourismusjahr (= Zeitraum von 1. November bis 31. Oktober des Folgejahres). Somit wird das Tourismusjahr/Abgabenjahr an den Zeitpunkt der Erhöhung der Ortstaxe angepasst.

 

 

Höhe der Freizeitwohnungspauschale:

Die Freizeitwohnungspauschale beträgt das 36-Fache (bis 50m²) bzw. 54-Fache (ab 50 m²) der Ortstaxe (2024: € 2,40) zuzüglich Zuschlag laut Gemeinderatsbeschluss.

 

  • für Ferienwohnungen/Badehütten bis 50 m² Nutzfläche/Jahr: EUR 151,20 
     (€ 86,40 Landesabgabe, zuzüglich Zuschlag gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Lochen am See vom 14.12.2018 in Höhe von € 64,80) 

 

  • für Ferienwohnungen/Badehütten ab 50 m² Nutzfläche/Jahr: EUR 259,20 
     (€ 129,60 Landesabgabe, zuzüglich Zuschlag gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Lochen am See vom 14.12.2018 in Höhe von € 129,60)

 

Nur für das Jahr 2024 gilt somit eine Sonderregelung:

Da die Monate November 2023 und Dezember 2023 bereits im Rahmen des Abgabenjahres 2023 besteuert wurden, unterliegen diese im Abgabenjahr 2024 nicht erneut einer Abgabenpflicht. Das Abgabenjahr 2024 beginnt daher ausnahmsweise mit 1. Jänner 2024 und endet mit 31. Oktober 2024. Insgesamt besteht es daher aus 10 abgabepflichtigen Monaten. Daher verringert sich auch die Höhe der Abgabe um diese zwei Monat.

 

  • für Ferienwohnungen/Badehütten bis 50 m² Nutzfläche/Jahr: EUR 126,-- für 10 Monate 
     (€ 72,00 Landesabgabe, zuzüglich Zuschlag gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Lochen am See vom 14.12.2018 in Höhe von € 54,00) 

 

  • für Ferienwohnungen/Badehütten ab 50 m² Nutzfläche/Jahr: EUR 216,-- für 10 Monate 
     (€ 108,-- Landesabgabe, zuzüglich Zuschlag gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Lochen am See vom 14.12.2018 in Höhe von € 108,--)

 

Das Abgabenjahr 2025 beginnt dann mit 1. November 2024 und endet mit 31. Oktober 2025. Somit ist ab 1. November 2024 wieder die volle Freizeitwohnungspauschale für 12 Monate zu entrichten.


Das Formular dazu entnehmen sie hier:

Formular_Mitteilung_zur_Freizeitwohnungspauschale_2024.pdf herunterladen (0.4 MB)